Service Level Agreement (SLA)
Gültig für CloudCRM - Digitalwerk Oberland (Stand: 23. September 2026)
Fassung: 23. September 2026 · Versionskennung: 2026-09-23.3
Dieses SLA konkretisiert die vereinbarte Bereitstellung von CloudCRM durch Digitalwerk Oberland. Es gilt in der bei der Buchung einbezogenen Fassung. Individuell vereinbarte abweichende Servicewerte haben Vorrang. Haftung, Mängelrechte und Vertragsänderungen richten sich nach den AGB, insbesondere Ziffern 13 und 19.
1. Verfügbarkeit und Messung
(1) Die vereinbarte Verfügbarkeit beträgt 99,0 % je Kalenderjahr. Bei Vertragsbeginn oder Vertragsende innerhalb eines Kalenderjahres wird der tatsächliche Bereitstellungszeitraum dieses Jahres zugrunde gelegt. Gemessen wird rund um die Uhr, unabhängig von den Support-Servicezeiten. Der Zeitraum einer fortbestehenden Leistung während eines Anbieterwechsels gehört dazu.
(2) Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn CloudCRM am Übergabepunkt des Anbieters zum öffentlichen Internet nicht erreichbar ist oder eine für die vereinbarte Nutzung wesentliche Funktion, etwa Anmeldung, Kundenverwaltung, Rechnungsbearbeitung oder Zugriff auf eigene Dokumente, für das betroffene Firmenkonto insgesamt nicht nutzbar ist und kein zumutbarer Ersatzweg besteht. Bei einem nur gesondert gebuchten Zusatzmodul betreffenden Ausfall wird dieses Modul eigenständig betrachtet. Einzelne rein optische Fehler oder die lokale Störung eines einzelnen Endgeräts gelten nicht automatisch als Ausfall des ganzen Abonnements; Mängelrechte wegen solcher Fehler bleiben bestehen.
(3) Für jeden betroffenen Leistungsbestandteil gilt: Verfügbarkeit = 100 × (E − A) / E. E sind die Minuten der vertraglich geschuldeten Bereitstellung im Messzeitraum, abzüglich zulässiger Ausnahmezeiten. A sind die darin tatsächlich nicht verfügbaren Minuten. Überlappende Ausfälle werden je Leistungsbestandteil nur einmal gezählt. Es wird erst das Endergebnis gerundet; die genaue Dauer bleibt Grundlage der Gutschrift. Besteht im Messzeitraum keine Bereitstellungspflicht, wird keine Verfügbarkeitsquote berechnet.
(4) Ausgenommen werden nur nachgewiesene Zeiten, in denen die Nutzung ausschließlich durch die kundeneigene Infrastruktur, einen vom Kunden selbständig beauftragten Fremddienst oder eine rechtmäßige, von ihm verursachte Sperrung verhindert wird, sowie angekündigte Wartung innerhalb der Grenzen von Ziffer 7. Eine Störung im Verantwortungsbereich des Anbieters oder seiner zur Leistungserfüllung eingesetzten Rechenzentrums-, Netzwerk- oder Speicheranbieter wird nicht allein wegen der Beteiligung Dritter ausgenommen. Auch Angriffe, Notfallwartung und sonstige ungeplante Ereignisse sind nicht pauschal von der Messung ausgeschlossen. Die gesonderte Frage eines Verschuldens beurteilt sich nach den AGB und dem Gesetz.
(5) Der Anbieter dokumentiert Beginn, Ende, Umfang und Ursache relevanter Störungen sowie geltend gemachte Ausnahmezeiten anhand seiner Überwachung und Betriebsprotokolle. Nachvollziehbare Kundenmeldungen werden einbezogen. Fehlende Messwerte gelten nicht automatisch als nachgewiesene Verfügbarkeit. Der Firmenkunde erhält auf Anfrage eine nachvollziehbare Auswertung zu seinem betroffenen Zeitraum; schutzbedürftige Daten anderer Kunden bleiben ausgeschlossen. Gesetzliche Beweisregeln werden dadurch nicht verändert.
2. Störungsmeldung und Servicezeiten
(1) Störungen können über das CloudCRM-Ticketsystem gemeldet werden. Ist dieses nicht erreichbar, steht E-Mail an kontakt@dwoberland.de als Ausweichkanal zur Verfügung. Der Firmenkunde nennt möglichst Firmenkonto, betroffene Funktion, Beginn, Auswirkungen und Schritte zur Reproduktion, ohne unnötige personenbezogene Daten oder Zugangsschlüssel zu übermitteln. Ein funktionierender Login ist keine Voraussetzung für die Meldung eines Login- oder Gesamtausfalls.
(2) Die Servicezeiten sind Montag bis Freitag, 09:00–17:00 Uhr, Zeitzone Europe/Berlin, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Bayern. Tickets und E-Mails können auch außerhalb dieser Zeiten abgesendet werden; eine durchgehende persönliche Bearbeitung oder Rufbereitschaft wird damit nicht zugesagt. Eine Reaktionsfrist beginnt mit Eingang innerhalb der Servicezeit, andernfalls mit Beginn der nächsten Servicezeit, und läuft nur innerhalb dieser Zeiten weiter.
(3) Eine qualifizierte Reaktion ist die persönliche beziehungsweise fachlich geprüfte Rückmeldung mit erster Einordnung und den vorgesehenen nächsten Schritten oder gezielten Rückfragen. Eine automatische Eingangsbestätigung allein genügt nicht. Fehlende Informationen verlängern diese erste Reaktionsfrist nicht pauschal. Soweit eine konkrete weitere Untersuchung ohne eine notwendige Mitwirkung nicht möglich ist, benennt der Anbieter das Hindernis und seine Auswirkung.
(4) Demo-Kunden können Störungen ebenfalls über Ticket oder E-Mail melden. Für sie gelten keine paketbezogenen garantierten Reaktionszeiten oder Remote-Beratungskontingente, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Gesetzlich geschuldete Unterstützung und Mängelrechte bleiben erhalten.
3. Störungsklassen
Kritisch: Das gesamte betroffene Firmenkonto ist nicht nutzbar, eine Anmeldung ist allgemein unmöglich oder eine wesentliche vereinbarte Funktion fällt für das Firmenkonto ohne zumutbaren Ersatzweg aus. Ein begründeter Verdacht auf einen erheblichen Sicherheits- oder Datenintegritätsvorfall wird ebenfalls unverzüglich priorisiert geprüft.
Normal: Eine Teilfunktion ist eingeschränkt, ein zumutbarer Ersatzweg besteht oder es geht um einen nicht kritischen Darstellungs- beziehungsweise Bedienfehler. Allgemeine Anwendungsfragen werden gesondert von Störungsmeldungen behandelt. Die Einstufung wird bei neuen Erkenntnissen angepasst und dem Firmenkunden erläutert.
4. Paketbezogene Reaktionszeiten
Die folgenden Höchstzeiten beziehen sich auf Servicezeitstunden gemäß Ziffer 2, nicht auf fortlaufende Kalenderstunden:
| Paket | Kritische Störung | Normale Störung |
|---|---|---|
| Smart | 24 Servicezeitstunden | 48 Servicezeitstunden |
| Pro | 12 Servicezeitstunden | 24 Servicezeitstunden |
| Business | 4 Servicezeitstunden | 12 Servicezeitstunden |
Die erste Reaktion ist von der Wiederherstellung zu unterscheiden. Eine allgemeine feste Entstörungsfrist wird nicht zugesagt. Der Anbieter arbeitet entsprechend der Schwere des Mangels und seiner gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Pflichten an der Abhilfe und informiert über wesentliche Änderungen des Bearbeitungsstands. Abweichende individuell vereinbarte Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten bleiben maßgeblich.
5. Fernzugriff, Beratung und Zusatzentgelte
(1) Ein Fernzugriff, insbesondere über RustDesk, erfolgt nach Abstimmung und Freigabe durch eine berechtigte Person. Zweck und Umfang werden zuvor erläutert; die Sitzung kann vom Firmenkunden beendet werden. Der Zugriff wird auf das erforderliche Maß begrenzt. Eine unbeaufsichtigte dauerhafte Zugriffsmöglichkeit wird hierdurch nicht eingeräumt.
(2) Die Untersuchung und Behebung eines vom Anbieter geschuldeten Mangels ist kein kostenpflichtiges Beratungspaket. Erforderlicher Fernzugriff hierfür wird nicht gesondert berechnet und nicht auf Inklusivkontingente für Beratung angerechnet. Dass zunächst noch unklar ist, ob die Ursache beim Anbieter liegt, macht eine Störungsmeldung nicht automatisch kostenpflichtig. Ergibt die Untersuchung einen zusätzlichen Beratungsbedarf außerhalb der geschuldeten Leistung, muss vor Beginn einer kostenpflichtigen Tätigkeit eine ausdrückliche Beauftragung erfolgen.
(3) Für gesondert bestellte CloudCRM-Anwendungsberatung per Fernzugriff gelten, soweit keine individuell abweichenden Konditionen vereinbart sind, folgende Konditionen:
| Paket | Enthaltene Remote-Beratung | Zusätzliche, ausdrücklich bestellte Beratung |
|---|---|---|
| Demo | Keine | Kein Remote-Beratungspaket buchbar |
| Smart | Kein Freikontingent | 29,00 Euro netto je angefangene 20 Minuten |
| Pro | Kein Freikontingent | 29,00 Euro netto je angefangene 20 Minuten |
| Business | Ein Block von 20 Minuten je Kalendermonat | Danach 29,00 Euro netto je angefangene 20 Minuten |
(4) Das Business-Kontingent wird nicht in Folgemonate übertragen. Angefangene kostenpflichtige Blöcke beziehen sich auf die tatsächlich geleistete Beratungszeit; organisatorische Wartezeiten des Anbieters und die geschuldete Fehlerbehebung werden nicht als Beratung berechnet. Gegebenenfalls anfallende Umsatzsteuer kommt hinzu. Umfang, voraussichtlicher Aufwand und Abrechnung werden vor Beauftragung erläutert; Sitzungsdauer und berechnete Blöcke werden nachvollziehbar dokumentiert. Ein vorzeitiger Paketwechsel darf ein bereits verbrauchtes Monatskontingent nicht verdeckt nochmals berechnen.
(5) Arbeiten an fremden Endgeräten, Netzwerken oder Fremdsoftware außerhalb der CloudCRM-Leistung erfordern ein gesondertes Angebot. Die gesetzlich geschuldete Unterstützung beim Anbieterwechsel beziehungsweise Standardexport nach Ziffer 6a wird nicht als kostenpflichtige Fernberatung behandelt.
6. Datensicherung und Wiederherstellung
(1) Der Anbieter nutzt für CloudCRM Server und StorageBox-Dienste der Hetzner Online GmbH in Deutschland an den Standorten Nürnberg und Falkenstein. Der E-Mail-Versand erfolgt über einen separaten Webserver beim selben Anbieter. Betriebliche Backups werden täglich um 03:00 Uhr erstellt und sieben Tage auf einer separaten StorageBox aufbewahrt. Die Sicherungsaufbewahrung ist von den Übergabe- und Abruffristen bei Vertragsende zu unterscheiden; sie verkürzt diese nicht. Die Dokumentenablage ist von der Sicherungsfunktion zu unterscheiden: Eine zusätzliche Ablage oder Spiegelung ersetzt für sich genommen keine gegen versehentliche Änderung oder Löschung geschützte Sicherung.
(2) Der Anbieter überwacht Sicherungsläufe und prüft die Wiederherstellbarkeit in seinem dokumentierten Sicherungsverfahren. Fehlgeschlagene Sicherungen sind zu untersuchen und nachzuholen. Bei Datenverlust werden die verfügbaren geeigneten Sicherungen zur Wiederherstellung herangezogen. Der Umfang hängt insbesondere vom letzten erfolgreichen Sicherungsstand ab. Eine bestimmte Wiederanlaufzeit oder ein bestimmter maximaler Datenverlust wird ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht als RTO beziehungsweise RPO zugesagt. Die täglichen Sicherungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Firmenkunde kann ergänzende eigene Exporte aufbewahren. Sie entlasten den Anbieter nicht von seinen Sicherungspflichten. Ein konkret schadensursächliches Mitverschulden wird nach AGB Ziffer 13 beurteilt. Rückgabe und Löschung einschließlich verbleibender Sicherungskopien sind im AV-Vertrag und im dokumentierten Löschkonzept mit AGB Ziffer 15 abzustimmen. Die reguläre Aufbewahrung eines Sicherungsstands beträgt sieben Tage. Damit ist weder eine Wiederherstellungsgarantie für jeden Zeitpunkt noch eine gesonderte siebentägige Verlängerung gesetzlicher oder vereinbarter Löschfristen verbunden. Eine erforderliche Löschung muss auch in Sicherungsketten und bei späterer Wiederherstellung berücksichtigt werden; zulässige Restbestände werden nach AGB Ziffer 15 Absatz 11 behandelt.
6a. Exportumfang, Wechselunterstützung und Datenverzeichnis
(1) Während der aktiven Nutzung stehen die für das jeweilige Modul beschriebenen Einzel- und Sammelexporte zur Verfügung, etwa Kunden-CSV, Rechnungs-PDF und vorhandenes E-Rechnungs-XML, Originaldokumente sowie Kassenbuchausgaben als CSV, PDF oder ZIP. Diese Einzelansichten ersetzen nicht die vollständige Übergabe im Wechselverfahren. Das Firmenarchiv wird berechtigten Firmenadministratoren nach Identitäts- und Berechtigungsprüfung bereitgestellt; beauftragte Dritte können im Rahmen einer entsprechenden Vollmacht unterstützt werden.
(2) Der zu übergebende Datenbestand umfasst die folgenden Kategorien, soweit sie für das Firmenkonto gespeichert sind: Firmen- und Kundenstammdaten, Interessenten und Notizen; Benutzerstammdaten, zugehörige Rechte und kundenspezifische Einstellungen; Angebote, Aufträge, Rechnungen und Positionen; Zahlungen, Kassenbuch, Bankimporte, Raten und Forderungsbelege; Produkte, Leistungen, Lagerbestände, Chargen und Warenbewegungen; Lieferanten, Bestellungen, Wareneingänge und zugehörige Belegverknüpfungen; Projekte, Zeiten, Aufgaben und Einsätze; Termine, Messenger- und Ticketkommunikation einschließlich kundenzugehöriger Anhänge; Dokumente, Office-Schreiben, eigene Vorlagen und verfügbare Fassungen; kundenbezogene Verlaufs-, Zuordnungs- und Versandmetadaten; eigene Vertrags-, Buchungs- und Abrechnungsunterlagen. Kundenbezogene Ein- und Ausgabedaten sowie erforderliche Metadaten werden nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sie in technischen Protokollen stehen.
(3) Das bestehende Archivverfahren verwendet ZIP mit lesbaren UTF-8-TXT-Ausgaben und ergänzenden XML-Datensätzen. XML-Dateien erhalten die Datensatz- und Zuordnungsfelder, ein mitgeliefertes XSD beschreibt die Grundstruktur. Vorhandene Originaldateien werden mit Dateiverzeichnis, Zuordnung zum Datensatz, ursprünglichem Dateinamen und Prüfsummen übernommen. Ein Manifest beschreibt den Exportstand, enthaltene Datensätze, Dateien und Warnungen. Die TXT-Ausgaben dienen der Lesbarkeit; für die maschinelle Weiterverarbeitung sind die strukturierten Daten und ihre dokumentierten Beziehungen maßgeblich. Ein PDF allein ersetzt keine ursprünglich vorhandene strukturierte Rechnungsdatei.
(4) Das öffentliche Daten- und Schnittstellenverzeichnis mit Formatbeschreibung und maschinenlesbarem Feldkatalog ergänzt diese Regelung. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung; eine technische Aktualisierung des Verzeichnisses vermindert bestehende Übergaberechte nicht. Es beschreibt die erfassten Datenbereiche, Feldnamen, ID-Bezüge, Formate, Originaldateien, Abrufwege und bekannte Beschränkungen. Der automatisch erfasste Umfang ist von ergänzend bereitzustellenden kundenzugehörigen Daten zu unterscheiden; der Feldkatalog beschränkt nicht den Übergabeanspruch nach Absatz 2 und AGB Ziffer 15. Es erläutert auch die für den Wechsel verfügbaren offenen Schnittstellen und deren Nutzung. Neue kundenzugehörige Datenarten dürfen nicht stillschweigend außerhalb des Exportkatalogs bleiben. Die gesetzlich erforderliche Bereitstellung offener Schnittstellen und angemessener Dokumentation erfolgt unentgeltlich. Anwendbare gemeinsame Spezifikationen und harmonisierte Interoperabilitätsstandards werden nach den gesetzlichen Vorgaben und Fristen berücksichtigt.
(5) Nicht übergeben werden Daten anderer Firmenkunden sowie eigene Softwarebestandteile des Anbieters, an denen dem Firmenkunden kein übertragbares Nutzungsrecht zusteht. Passwörter, private Schlüssel, Sitzungs- und Zugriffstoken werden aus Sicherheitsgründen nicht als nutzbare Zugangsmittel in ein Archiv geschrieben; notwendige Zugänge am Zielsystem werden neu eingerichtet. Kundeneigene Konfigurationsdaten dürfen dadurch nicht pauschal entfallen. Nur konkret bezeichnete anbieterinterne Daten können wegen eines Risikos für Geschäftsgeheimnisse ausgenommen werden, ohne den gesetzlichen Wechsel zu behindern oder zu verzögern. Die abschließenden Ausnahmen und ihre Gründe müssen im Datenverzeichnis stehen. Eine pauschale Ausnahme sämtlicher Betriebs- oder Versanddaten wird nicht vereinbart.
(6) Der Anbieter unterstützt die Ausstiegsplanung, erläutert die Exportstruktur, hilft bei bereitstellungsbedingten Abrufproblemen und wirkt bei erforderlichen Nachlieferungen mit. Warnungen über fehlende Dateien oder Datensätze werden nachvollziehbar mitgeteilt und behoben beziehungsweise sachlich geklärt. Ein Export gilt nicht allein deshalb als vollständig, weil ein ZIP erzeugt werden konnte. Die Beschaffung einer neuen Software oder die Neuprogrammierung fremder Funktionen ist hiervon nicht umfasst. Gesetzliche Wechselpflichten dürfen nicht von einer zusätzlichen entgeltlichen Bestellung abhängig gemacht werden.
(7) Für die Fristen gelten AGB Ziffer 15 Absätze 2 bis 6: höchstens zwei Monate Ankündigung ab Zugang der Wechselerklärung; anschließend grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage Übergang; danach mindestens 30 Kalendertage gesicherter Abruf. Die begründete technische Ausnahme und die einmalige Verlängerung durch den Firmenkunden sind dort gesondert geregelt. Während des Übergangs bleibt die Leistung erhalten. Erst im anschließenden Abrufabschnitt kann der normale operative Zugang durch einen gesicherten Exportzugang ersetzt werden. Eine unvollständige Übergabe rechtfertigt keine Vernichtung noch benötigter Daten.
(8) Standardexport und die erforderliche Unterstützung zu dessen Bereitstellung sind kostenfrei. Die Behandlung normaler Nutzungsentgelte, gesondert vereinbarter vorzeitiger Beendigung und der Löschung richtet sich nach AGB Ziffer 15 Absätze 8 bis 11. Die Rückgabe beziehungsweise Löschung personenbezogener Daten wird mit der dokumentierten Weisung und dem AV-Vertrag abgestimmt.
7. Wartungsfenster
(1) Geplante Wartung wird bevorzugt zwischen 22:00 und 04:00 Uhr, Zeitzone Europe/Berlin, durchgeführt. Eine Nichtverfügbarkeit wird nur dann aus der Berechnung nach Ziffer 1 ausgenommen, wenn das konkrete Zeitfenster mit Beginn, voraussichtlichem Ende und betroffenen Funktionen mindestens 48 Stunden zuvor angekündigt wurde. Die Ankündigung erfolgt über die Statusinformation und eine Mitteilung an die hinterlegte Firmenadministrator-Kontaktadresse beziehungsweise im vereinbarten Benachrichtigungskanal.
(2) Ausgenommen werden höchstens vier Stunden tatsächlicher wartungsbedingter Nichtverfügbarkeit je Kalendermonat und betroffener Leistung. Unverbrauchte Stunden werden nicht übertragen. Überlappende Wartungen zählen nur einmal, Wartung über den Monatswechsel wird zeitanteilig zugeordnet. Wartung ohne Nutzungsausfall reduziert die Messzeit nicht. Zeit außerhalb des angekündigten Fensters, darüber hinausgehende Ausfallzeit und zu spät angekündigte Wartung werden als reguläre Ausfallzeit berücksichtigt.
(3) Dringende Sicherheitsmaßnahmen dürfen bei Bedarf sofort erfolgen. Der Anbieter informiert so früh wie möglich und begrenzt die Beeinträchtigung. Daraus folgt keine zusätzliche unbegrenzte Ausnahme vom Verfügbarkeitsziel; die in Absatz 1 und 2 nicht erfüllten Zeiten zählen bei der Berechnung mit.
8. SLA-Gutschrift und gesetzliche Ansprüche
(1) Wird das Ziel von 99,0 % im Messzeitraum unterschritten, erhält der Firmenkunde eine berechenbare Gutschrift auf die Netto-Nutzungsgebühr der betroffenen Leistung. Die Gutschrift setzt kein zusätzliches Verschulden voraus. Sie ersetzt nicht Fehlerbeseitigung, gesetzliche Minderung, berechtigte Kündigung oder Schadensersatz.
(2) Es gelten die Größen E und A aus Ziffer 1. Das Ausfallbudget beträgt 0,01 × E. Die zusätzliche Ausfallzeit U beträgt höchstens E und wird berechnet als max(0, A − 0,01 × E). N ist die auf den Messzeitraum entfallende vereinbarte Netto-Nutzungsgebühr der betroffenen Leistung nach Rabatten und Preisphasen, vor einer Gutschrift für denselben Ausfall. Einmalige Einrichtung, fremde Leistungen und nicht betroffene Zusatzmodule gehören nicht zu N. Vorausbezahlte Entgelte werden anhand der tatsächlichen Dauer ihrer Leistungsperiode zeitanteilig zugeordnet.
(3) Die Gutschrift berechnet sich als N × U / E. Für dieselbe Leistung werden Entgelte aus unterschiedlichen Preisphasen zeitanteilig zu N addiert; das Ausfallbudget wird dadurch im selben Messzeitraum nicht mehrfach neu angesetzt. Hauptabonnement und gesondert berechnete Zusatzmodule werden mit ihren jeweiligen E-, A- und N-Werten getrennt zugeordnet. Überlappende Ausfallminuten einer Leistung werden nicht mehrfach angesetzt. Der Betrag wird am Ende kaufmännisch auf Cent gerundet. Eine erforderliche Umsatzsteuerkorrektur wird auf dem Abrechnungsbeleg ausgewiesen.
(4) Rechenbeispiel ausschließlich zur Erläuterung: Bei E = 100.000 Minuten, A = 2.000 Minuten und N = 1.000,00 Euro beträgt das Ausfallbudget 1.000 Minuten und die zusätzliche Ausfallzeit ebenfalls 1.000 Minuten. Die Netto-Gutschrift beträgt 10,00 Euro. Die Beispielwerte sind keine zusätzliche Tarif- oder Verfügbarkeitsvereinbarung.
(5) Der Anbieter rechnet nach Ende des Kalenderjahres beziehungsweise bei vorherigem Vertragsende nach Abschluss des kürzeren Messzeitraums nachvollziehbar ab. Nachgewiesene Ausfälle werden berücksichtigt, auch wenn der Firmenkunde nicht für jede einzelne Störung ein Ticket eröffnet hat. Der Firmenkunde kann die Prüfung einer Abweichung über die Störungskanäle verlangen. Eine besondere kurze Ausschlussfrist wird nicht vereinbart. Die Gutschrift wird mit der nächsten Rechnung verrechnet; besteht kein weiterer Entgeltanspruch, wird sie ausgezahlt.
(6) Eine Anrechnung auf andere Ansprüche erfolgt nur hinsichtlich desselben wirtschaftlichen Nachteils, um doppelte Entschädigung zu vermeiden. Ein darüber hinausgehender Anspruch bleibt bestehen; insbesondere werden die unbeschränkten Haftungsfälle aus AGB Ziffer 13 nicht gedeckelt. Die Gutschrift ist kein ausschließlicher Rechtsbehelf und stellt keine abschließende Abgeltung aller Ausfallfolgen dar.
9. Statusinformation und Kommunikation
Der Anbieter informiert über erhebliche Störungen, geplante Wartung und wesentliche Fortschritte der Entstörung über die Statusseite und bei konkretem Kundenbezug über die hinterlegten Kontaktwege. Eine öffentliche Statusmeldung ersetzt nicht die Bearbeitung einer individuellen Störungsmeldung. Ist die Statusseite selbst nicht erreichbar, bleibt der E-Mail-Kanal aus Ziffer 2 vorgesehen. Der Firmenkunde hält seine betrieblichen Kontaktadressen aktuell.
10. Geltung, Datenschutzinformationen und Änderungen
(1) Dieses SLA gehört nur in seiner wirksam einbezogenen Fassung zum Vertrag. Änderungen richten sich nach AGB Ziffer 19 und gelten nicht allein durch den Austausch dieser Website-Datei. Individuelle Vereinbarungen und der AV-Vertrag bleiben in ihrem Regelungsbereich vorrangig.
(2) Informationen zu den eingesetzten Infrastruktur- und E-Mail-Diensten, Standorten, einschlägigen Rechtsordnungen und dem Umgang mit behördlichen Herausgabeverlangen stehen unter CloudCRM Infrastruktur und Datenschutz. Sie werden bei Änderungen aktualisiert. Maßgeblich für personenbezogene Auftragsdaten bleiben der vereinbarte AV-Vertrag, seine technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die Unterauftragsregelungen. Ein Wechsel des Dienstleisters hebt diese Pflichten nicht auf.