Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen für die Nutzung von CloudCRM (Stand: 23. September 2026)
Fassung: 23. September 2026 · Versionskennung: 2026-09-23.3
1. Anbieter, Geltungsbereich und Vertragsunterlagen
(1) Anbieter von CloudCRM ist Digitalwerk Oberland, Inhaber Alexander Paetzoldt, Marktstr. 28, 83734 Hausham, E-Mail: kontakt@dwoberland.de. Diese AGB gelten für die vereinbarte Nutzung von CloudCRM als Software-as-a-Service und für gebuchte Zusatzleistungen.
(2) Vorrang haben individuelle Vereinbarungen. Danach bestimmen die bei Vertragsschluss vereinbarte Bestellung beziehungsweise Auftragsbestätigung und Leistungsbeschreibung den konkreten Leistungsumfang. Das einbezogene Service Level Agreement (SLA) konkretisiert Verfügbarkeit, Support und Datenübergabe; diese AGB regeln die übrigen Vertragsbedingungen. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag hat der Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) in seinem Regelungsbereich Vorrang. Zwingendes Recht bleibt unberührt.
(3) Jeder Buchung sind die einbezogenen Fassungen von AGB, SLA und Leistungsbeschreibung mit Versionskennung zuzuordnen und dem Firmenkunden speicherbar bereitzustellen. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung. Eine spätere Änderung der Website oder eines verlinkten Dokuments ändert bestehende Verträge nicht. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Firmenkunden gelten nur, wenn ihre Einbeziehung vereinbart wurde.
2. Geschäftliche Nutzung und Vertretungsbefugnis
(1) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Firmenkunde“). Verbraucherverträge werden nicht angeboten. Ein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht besteht bei diesen Verträgen nicht.
(2) Der Besteller muss zur Vertretung des Firmenkunden berechtigt sein. Unternehmens- und Kontaktdaten sind richtig anzugeben und aktuell zu halten. Der Anbieter darf erforderliche, angemessene Nachweise zur geschäftlichen Eigenschaft oder Vertretungsbefugnis anfordern. Hieraus folgt kein unbegrenztes Recht zur Erhebung weiterer Daten.
3. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) CloudCRM wird für die Vertragsdauer über das Internet bereitgestellt. Je nach gebuchtem Paket umfasst es insbesondere Kunden- und Teamverwaltung, Berechtigungen, Angebote, Aufträge, Rechnungen und unterstützte E-Rechnungsformate, Dokumente, Waren und Leistungen, Kassenbuch, Bankimport, EÜR- und GuV-Auswertungen, Aufgaben, Kalender, Tickets und interne Kommunikation. DigitInvoice unterstützt den digitalen Rechnungseingang.
(2) Geschuldet sind die ausdrücklich gebuchten Funktionen, Nutzer- und Speicherkontingente. Nicht jede öffentlich beschriebene Funktion gehört zu jedem Paket. Ankündigungen künftiger Funktionen werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung zum Vertragsbestandteil. Individuelle Einrichtung, Datenmigration, Schulung oder Beratung sind nur im vereinbarten Umfang enthalten.
(3) CloudCRM wird technisch weiterentwickelt. Maßgeblich für Änderungen während der Vertragsdauer ist Ziffer 19. Eine Überlassung des Quellcodes, ein Recht auf Installation der gesamten Anwendung beim Firmenkunden oder die Funktionsgleichheit anderer Software werden nicht vereinbart.
3a. Zusatzmodule, Nutzerplätze und Speicher
(1) Nach Maßgabe des Angebots können insbesondere CloudCRM Office, CloudCRM Projektmanagement und CloudCRM Einkauf & Logistik zusätzlich gebucht werden. Die Modulfreischaltung gilt je Firmenkonto und wird grundsätzlich nicht je Mitarbeiter berechnet. Davon getrennt bleiben die gebuchten Benutzerplätze und Speicherkontingente. Zusätzliche Benutzer oder Speicher sind eigenständige Zusatzleistungen.
(2) Voraussetzungen, Menge, Preis, Laufzeit, Abrechnungsintervall und Verlängerung jeder Zusatzleistung müssen vor ihrer verbindlichen Buchung angezeigt werden. Für eigenständig nachgebuchte Zusatzabonnements können eigene, vom Hauptabonnement abweichende Zeiträume gelten. Für gemeinsam gebuchte Leistungen gelten die in der Bestellung ausgewiesenen Zeiträume. Neue Bedingungen ersetzen nicht rückwirkend abweichende Bestandsvereinbarungen.
(3) Eine Buchung schaltet ein Modul für das Firmenkonto frei; welche Mitarbeiter es verwenden dürfen, steuert der Firmenadministrator über die Berechtigungen. Nicht benötigte Zugriffe sind zu entziehen. CloudCRM Office ist für die Bearbeitung am Computer oder geeigneten Tablet vorgesehen; die Smartphone-Ansicht weist auf diese Voraussetzung hin.
(4) Endet eine Zusatzleistung, endet ihr Bearbeitungsrecht. Soweit das aktive Hauptabonnement den Zugriff weiterhin ermöglicht, bleiben vorhandene Inhalte lesbar beziehungsweise exportierbar. Gesetzliche Rechte auf Datenübergabe und Anbieterwechsel hängen nicht vom Fortbestand eines kostenpflichtigen Zusatzabonnements ab. Einzelheiten zur Beendigung regeln Ziffern 14 und 15.
4. Bestellung und Vertragsschluss
(1) Die Website lädt zur Abgabe einer Bestellung ein. Vor deren Abgabe erhält der Firmenkunde eine Übersicht über Leistungen, Laufzeiten, wiederkehrende und einmalige Preise, Steuern sowie etwaige Preisphasen. Eingaben müssen vor dem verbindlichen Absenden überprüft und berichtigt werden können. Mit der entsprechend gekennzeichneten Bestellhandlung gibt er ein verbindliches Angebot ab.
(2) Eine automatische Eingangsbestätigung bestätigt zunächst nur den Eingang. Der Vertrag kommt durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung oder durch die dem Firmenkunden mitgeteilte Freischaltung der bestellten Leistung zustande. Eine bloße Zahlungsanforderung oder der Zahlungseingang allein ist keine Annahme, sofern darin nicht ausdrücklich die Annahme erklärt wird. Bei vereinbarter Vorauszahlung darf die Freischaltung vom Zahlungseingang abhängig gemacht werden.
(3) Eine im konkreten Angebot genannte Annahmefrist ist maßgeblich. Fehlt eine solche Frist, gilt § 147 Absatz 2 BGB: Die Annahme muss innerhalb der nach den regelmäßigen Umständen zu erwartenden Antwortzeit erfolgen. Der Anbieter darf die Bestellung nicht unbefristet offenhalten. Eine verspätete oder inhaltlich abweichende Annahme ist ein neues Angebot und erfordert die Zustimmung des Firmenkunden; Schweigen genügt hierfür nicht.
(4) Wird eine bereits bezahlte Bestellung abgelehnt oder kommt der Vertrag innerhalb der maßgeblichen Annahmefrist nicht zustande, werden die darauf geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückgezahlt. Ein Bearbeitungsentgelt für eine nicht angenommene Bestellung wird nicht erhoben.
(5) Aktionscodes, zeitlich begrenzte Rabatte und spätere Preisphasen müssen vor der verbindlichen Bestellung eindeutig ausgewiesen sein. Kann ein Code noch nicht verbindlich geprüft werden, erhält der Firmenkunde ein beziffertes Angebot zur ausdrücklichen Bestätigung. Eine nachträgliche Preisermittlung berechtigt nicht zur Belastung eines zuvor nicht vereinbarten Preises. Für Zusatzbuchungen und Vertragsänderungen gelten diese Grundsätze entsprechend.
5. Bestellprüfung und Ablehnung
Vor Vertragsschluss kann der Anbieter eine Bestellung insbesondere wegen fehlender geschäftlicher Nutzungsberechtigung, unklarer Vertretung, unzutreffender Angaben, rechtlicher Hindernisse oder fehlender Leistungskapazität ablehnen. Werden ergänzende Nachweise benötigt, teilt er mit, welche Angaben fehlen und bis wann sie benötigt werden. Eine solche Prüfung verlängert eine bereits laufende Annahmefrist nur mit Zustimmung des Bestellers. Nach Vertragsschluss richten sich Leistungseinschränkungen und Beendigung ausschließlich nach den vereinbarten beziehungsweise gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Ziffern 11 und 14.
6. Nutzungsrechte und Zugang
(1) Für die Vertragsdauer erhält der Firmenkunde ein einfaches, nicht ausschließliches Recht, CloudCRM im vereinbarten Umfang für seine geschäftlichen Zwecke zu nutzen. Ein allgemeiner Widerrufsvorbehalt besteht nicht. Die Nutzung durch berechtigte Mitarbeiter und beauftragte Personen, etwa die Steuerberatung, ist innerhalb der gebuchten Kontingente und eingeräumten Rechte zulässig.
(2) Die Weitervermietung oder Bereitstellung der Anwendung an selbständige Dritte als eigene SaaS-Leistung erfordert eine gesonderte Vereinbarung. Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt. Zugangsdaten sind personenbezogen beziehungsweise entsprechend der vereinbarten Kontenstruktur zu verwenden, zu schützen und bei Verdacht auf Missbrauch unverzüglich zu sichern.
(3) An den vom Firmenkunden eingebrachten Daten und Inhalten erhält der Anbieter nur die Rechte, die zur Vertragserfüllung und zur weisungsgemäßen Verarbeitung erforderlich sind. Der Anbieter erwirbt daran keine ausschließlichen Verwertungsrechte.
7. Betrieb, Support und Störungen
(1) Die vereinbarte Bereitstellung und Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit richten sich nach der Leistungsbeschreibung und dem SLA. Das SLA bestimmt die Berechnung der Verfügbarkeit, Servicezeiten, Reaktionszeiten und Störungsmeldung. Reaktionszeiten sind keine zugesagten Zeiten für eine vollständige Fehlerbehebung.
(2) Der Firmenkunde beschreibt Störungen möglichst nachvollziehbar und stellt zumutbare, für die Untersuchung erforderliche Informationen bereit. Der Anbieter untersucht und beseitigt von ihm geschuldete Mängel ohne gesondertes Beratungs- oder Fernwartungsentgelt. Die Nutzung eines Fernzugriffs zur Mängelbeseitigung macht diese nicht kostenpflichtig und verbraucht kein Beratungskontingent.
(3) Gesondert beauftragte Einweisung, Anwendungshilfe oder Beratung kann kostenpflichtig sein. Umfang und Preis müssen vorher vereinbart werden. Remote-Beratung setzt ein dafür berechtigtes bezahltes Paket voraus; im Demo-Paket ist sie nicht enthalten. Gesetzliche Mängel- und Unterstützungsrechte bleiben davon unberührt. Eine Supportanfrage allein ist noch keine Bestellung einer kostenpflichtigen Beratung.
8. Preise, Zahlung und Preisänderungen
(1) Es gelten die vor Vertragsschluss vereinbarten Preise, Preisphasen, Rabatte und Abrechnungszeiträume. Nettopreise verstehen sich zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer. Soweit für den Anbieter § 19 UStG Anwendung findet, wird keine Umsatzsteuer berechnet. Hauptabonnements werden mit den angebotenen Laufzeiten von 1, 3, 6 oder 12 Monaten im Voraus abgerechnet. Maßgeblich sind die gebuchte Auswahl und die darin ausgewiesenen Rabatte, nicht eine später geänderte Preisliste.
(2) Wiederkehrende Zahlungen über einen Zahlungsdienst setzen die entsprechende Autorisierung voraus. Bei Überweisung ist das in der Bestellung oder Rechnung vereinbarte Zahlungsziel maßgeblich; fehlt eine abweichende Vereinbarung, ist die Zahlung sofort fällig. Gesetzliche Voraussetzungen und Folgen des Zahlungsverzugs bleiben unberührt. Eine fehlgeschlagene Abbuchung führt nicht automatisch zur Vertragsbeendigung.
(3) Einseitige Preiserhöhungen während einer bereits vereinbarten festen Laufzeit sind ausgeschlossen. Für anschließende Vertragszeiträume darf der Anbieter eine Preisänderung nur aufgrund veränderter, für diese Leistung unmittelbar relevanter Kosten für Rechenzentrum, Speicher, Energie, erforderliche Fremdlizenzen oder das zur Leistungserbringung eingesetzte Personal verlangen. Der relative Anteil dieser Kosten am bisherigen Preis begrenzt ihre Berücksichtigung. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben zu berücksichtigen und mit Steigerungen zu verrechnen. Eine zusätzliche Gewinnsteigerung trägt die Anpassung nicht. Der Anbieter erläutert Anlass, Bezugszeitraum, betroffene Kostenanteile und Berechnung nachvollziehbar.
(4) Die Mitteilung muss in Textform mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden erfolgen. Der Firmenkunde kann den betroffenen Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenfrei zum Anpassungstermin kündigen; darauf ist ausdrücklich hinzuweisen. Eine verspätet angekündigte Erhöhung gilt nicht für den unmittelbar bevorstehenden Zeitraum. Für eine wirksame Beendigung bereits geleistete, nicht mehr geschuldete Vorauszahlungen werden erstattet. Individuell vereinbarte Festpreisbindungen bleiben unberührt. Andere Preisänderungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Diese Regelung ermächtigt nicht zu einer Änderung der Hauptleistung oder Laufzeit.
(5) Der Firmenkunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
9. Externe Dienste und Verantwortungsbereiche
(1) Beauftragt der Firmenkunde eigenständig einen Zahlungs-, E-Mail-, Bank- oder sonstigen Fremddienst, gelten für diesen Dienst dessen gesonderte Bedingungen. Der Anbieter schuldet dessen eigenständige Leistung nicht, bleibt aber für die vereinbarte CloudCRM-Anbindung und die eigenen Auswahl-, Hinweis- und Integrationspflichten verantwortlich.
(2) Rechenzentren, Speicheranbieter und andere Unternehmen, die der Anbieter zur Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten einsetzt, werden nicht allein wegen ihrer rechtlichen Selbständigkeit aus seiner Verantwortung ausgenommen. Ihre Pflichtverletzungen und ihr Verschulden werden nach den gesetzlichen Regeln, insbesondere § 278 BGB, zugerechnet. Datenschutzrechtliche Unterauftragsverhältnisse richten sich nach dem AV-Vertrag.
10. Rechnungsverarbeitung und E-Rechnungen
CloudCRM und DigitInvoice unterstützen die ausdrücklich beschriebenen Rechnungs- und Importformate. Eine Unterstützung jedes denkbaren Dateiformats oder jeder fremden Schnittstelle ist nicht vereinbart. Der Firmenkunde prüft insbesondere Stammdaten, Rechnungsinhalt, Steuerangaben, Zuordnung und erkannte Belegdaten vor ihrer Verwendung. Eine solche Prüfung entbindet den Anbieter nicht von der vereinbarten Funktionsfähigkeit seiner Software. Automatisierte Prüfungen ersetzen keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung.
10a. Kassenbuch, Auswertungen und kaufmännische Dokumentation
Kassenbuch, Bankimport, Ratenvereinbarungen, Mahnstopp, Zahlungs- und Rechnungsverläufe sowie EÜR- und GuV-Auswertungen unterstützen die Dokumentation der Geschäftsvorfälle im beschriebenen Funktionsumfang. Tatsächliche Zahlungen sind von Skonto, Nachlass und Forderungsausfall zu unterscheiden. Die Software ersetzt weder die Verantwortung des Firmenkunden für vollständige, richtige und fristgerechte Angaben noch erforderliche Kontrollen und Aufbewahrung. Eine allgemeine Zertifizierung der Buchführung oder steuerliche Anerkennung jedes Einzelfalls wird nicht zugesagt. Vereinbarte Softwarefunktionen und gesetzliche Mängelrechte werden dadurch nicht eingeschränkt.
11. Mitwirkung und verhältnismäßige Sperrung
(1) Der Firmenkunde darf nur Daten und Inhalte verarbeiten, zu deren Nutzung er berechtigt ist. Er organisiert Benutzerrechte, schützt seine Endgeräte und Zugänge und meldet erkannte Sicherheitsvorfälle unverzüglich. Mitwirkungspflichten bestehen nur, soweit sie für die Leistung erforderlich und zumutbar sind.
(2) Eine vorübergehende Sperrung kommt bei einer konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Rechte Dritter, rechtswidriger Nutzung oder einem erheblichen Vertragsverstoß in Betracht. Bei Zahlungsverzug setzt eine Sperrung grundsätzlich eine erfolglose Mahnung mit angemessener Zahlungsfrist und ausdrücklicher Sperrandrohung voraus. Soweit keine akute Gefahr oder gesetzliche Untersagung entgegensteht, sind vorab Grund, erforderliche Abhilfe und angemessene Frist mitzuteilen.
(3) Eine Sperrung ist auf die betroffenen Zugänge oder Funktionen und die erforderliche Dauer zu beschränken. Mildere gleich geeignete Maßnahmen haben Vorrang. Bei sofortigem Eingreifen wird der Firmenkunde unverzüglich nachträglich informiert, soweit dies rechtlich zulässig ist. Nach Wegfall des Grundes wird die Sperrung unverzüglich aufgehoben. Sie ist keine Löschungsanweisung. Export- und Wechselrechte dürfen nicht als Druckmittel vereitelt werden; erforderlichenfalls wird ein gesicherter alternativer Übergabeweg bereitgestellt.
12. Datensicherung und Aufbewahrung
(1) Der Anbieter erfüllt die im SLA und AV-Vertrag vereinbarten eigenen Sicherungs-, Wiederherstellungs- und Schutzpflichten. Kundenseitige Datensicherungen ersetzen diese Pflichten nicht. Umfang und Rhythmus der betrieblichen Sicherung sind im SLA beschrieben; eine bestimmte Wiederherstellungszeit oder ein verlustfreier Wiederanlauf wird nur durch ausdrückliche Vereinbarung zugesagt.
(2) Der Firmenkunde soll verfügbare Exporte in einem seiner Nutzung und dem Schutzbedarf angemessenen Rhythmus sichern und seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten erfüllen. Ein unterlassener Export führt nicht automatisch zum Verlust von Ansprüchen. Ein Mitverschulden wird ausschließlich nach Ziffer 13 und den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt.
(3) Nach Vertragsende gelten die gesonderten Übergabe- und Löschungsregeln der Ziffer 15. Betriebliche Sicherungskopien sind kein dauerhaftes Kundenarchiv und kein Ersatz für den vereinbarten Datenexport.
13. Mängelrechte und Haftung
(1) Für die zeitweise Überlassung der Software gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die mietrechtlichen Regeln über Gebrauchstauglichkeit und Mängel. Der Anbieter schuldet die vereinbarte Fehlerbeseitigung. Gesetzliche Rechte auf Minderung und auf Beendigung aus wichtigem Grund bestehen eigenständig neben Schadensersatz. Weder die Verfügbarkeitsberechnung noch ein Service Credit schließt diese Rechte aus.
(2) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Zwingende Ansprüche nach Datenschutzrecht bleiben unberührt.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter außerdem für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Firmenkunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist der Schadensersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die unbeschränkten Haftungsfälle nach Absatz 2 bleiben von sämtlichen Beschränkungen unberührt.
(4) Diese Regeln gelten auch für Datenverlust und für die dem Anbieter gesetzlich zuzurechnenden Handlungen seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Es gibt keinen gesonderten pauschalen Ausschluss mittelbarer Schäden oder entgangenen Gewinns. Der Anbieter bleibt für eigene Sicherungspflichten verantwortlich. Ein Verhalten des Firmenkunden mindert einen Ersatzanspruch nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eines konkret schadensursächlichen Mitverschuldens nach § 254 BGB vorliegen; hypothetisch vorhandene perfekte Kundensicherungen werden nicht unterstellt.
(5) Ein Service Credit wird nur insoweit auf eine Minderung oder einen Ersatz desselben wirtschaftlichen Nachteils angerechnet, wie sonst eine doppelte Entschädigung entstehen würde. Weitergehende Ansprüche bleiben bestehen. Das SLA enthält keine abweichende Haftungsbegrenzung und keinen ausschließlichen Rechtsbehelf.
14. Laufzeit, Kündigung und Tarifwechsel
(1) Die vereinbarte Laufzeit beginnt mit dem bestätigten Leistungsbeginn. Sofern die Buchung keine abweichende Regelung enthält, verlängert sich ein kostenpflichtiges Abonnement um den gebuchten Zeitraum, wenn es nicht bis zum Ende der laufenden Vertragsperiode gekündigt wird. Eine zusätzliche vorgezogene Kündigungsfrist besteht dann nicht. Die Kündigung kann über die bereitgestellte Kontofunktion oder in Textform, etwa per E-Mail an den Anbieter, erklärt werden. Der Anbieter bestätigt ihren Eingang und das Vertragsende. Eine technische Störung der Kontofunktion hindert die Kündigung in Textform nicht.
(2) Die bloße Nichtnutzung beendet den Vertrag nicht und begründet für sich allein keinen Erstattungsanspruch für eine ordnungsgemäß bereitgestellte Leistung. Die ordentliche Kündigung wirkt zum vereinbarten Laufzeitende. Eine vorzeitige einvernehmliche Aufhebung setzt eine Vereinbarung auch über ihre Abrechnung voraus. Das gesetzliche Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; eine erforderliche Abmahnung oder Abhilfefrist ist einzuhalten.
(3) Bei wirksamer vorzeitiger Beendigung sind Vorauszahlungen für danach nicht mehr geschuldete Leistungen abzurechnen und zurückzuzahlen. Gesetzliche Minderungs-, Erstattungs- und Schadensersatzansprüche bleiben bestehen. Ein pauschaler Verfall sämtlicher Vorauszahlungen findet nicht statt. Gesetzliche Ansprüche auf Ersatz eines durch eine vom Firmenkunden zu vertretende Vertragsverletzung entstandenen Schadens bleiben ebenso unberührt; ersparte Aufwendungen und anderweitige Vorteile sind zu berücksichtigen.
(4) Haupt- und Zusatzabonnements besitzen die jeweils bestätigten Laufzeiten. Eine Kündigung eines Zusatzmoduls beendet nicht das Hauptabonnement. Eine Beendigung des Hauptabonnements muss die für die Nutzung erforderlichen Zusatzleistungen und deren Endtermine mit erfassen; deren weitere Abrechnung darf nicht verdeckt ohne nutzbare Hauptleistung fortgesetzt werden. Abweichende eigenständige Weiterleistungen erfordern eine ausdrückliche Vereinbarung. Übergabe und Löschung richten sich nach Ziffer 15.
(5) Ein Upgrade oder Downgrade ist eine Vertragsänderung. Vor der Bestätigung sind der Wirksamkeitstag, das bisherige Vertragsende, Restwert, Bearbeitungsentgelt, Verrechnung beziehungsweise Guthaben, Preis des neuen Pakets und dessen neue Laufzeit beziffert anzuzeigen. Ohne ausdrückliche Bestätigung erfolgt keine vorzeitige Umstellung. Ein Wechsel zum regulären Vertragsende berührt keine bereits verbrauchten Zeiträume.
(6) Ein ausdrücklich bestätigter Downgrade mit sofortiger Wirkung kostet einmalig je Tarifwechsel 69,00 Euro netto zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer. Der Restwert des laufenden Hauptabonnements wird angerechnet. Er entspricht dem tatsächlich vereinbarten Nettoentgelt der laufenden Periode nach Rabatten, multipliziert mit dem Verhältnis der ab dem Umstellungstag verbleibenden Kalendertage zu den tatsächlichen Kalendertagen dieser Periode, begrenzt auf deren volles Entgelt. Das bisherige Periodenende wird nicht mitgezählt. Übersteigt die Gebühr den Restwert, wird nur die Differenz zusätzlich berechnet; übersteigt der Restwert die Gebühr, wird die Differenz als Guthaben für Folgerechnungen geführt und bei Vertragsende, soweit unverbraucht und nicht mit fälligen Forderungen verrechnet, ausgezahlt. Die neue vereinbarte Laufzeit und ihre gesonderte Abrechnung beginnen mit der bestätigten Umstellung. Gebühren-, Guthaben- und neue Nutzungsrechnung werden getrennt nachvollziehbar ausgewiesen. Kein Entgelt entsteht für eine lediglich ordentliche Kündigung, eine berechtigte außerordentliche Beendigung oder die gesetzlich geschuldete Durchführung eines Anbieterwechsels.
(7) Wahlweise kann ein Downgrade zum Ende der laufenden Vertragsperiode vorgemerkt werden. Hierfür fällt kein Bearbeitungsentgelt an; eine Restwertverrechnung erfolgt nicht. Bis zum Ablauf der bisherigen Vertragsperiode gelten deren Tarif und Nutzungsumfang unverändert. Der neue Tarif und seine ausdrücklich gewählte Laufzeit beginnen unmittelbar nach dem Ende der bisherigen Vertragsperiode zum bestätigten Datum; ab diesem Zeitpunkt gilt das bestätigte Nutzungsentgelt. Die Vormerkung kann vor ihrer Ausführung zurückgenommen werden. Eine zwischenzeitliche Kündigung oder anderweitige Änderung des bisherigen Abonnements wird nicht durch die Vormerkung aufgehoben; eine davon betroffene Vormerkung muss neu vereinbart werden.
14a. Kostenlose Demos
(1) Die reguläre CloudCRM-Demo endet nach dem bei Freischaltung mitgeteilten kostenlosen Testzeitraum von 14 Tagen automatisch. Eine kostenpflichtige Fortsetzung setzt eine gesonderte Bestellung voraus. Kontingente und freigeschaltete Funktionen ergeben sich aus der bestätigten Demo-Beschreibung. Remote-Beratung gehört nicht zum Demo-Paket.
(2) Zeitlich begrenzte Tests einzelner Zusatzmodule haben das jeweils mitgeteilte Enddatum. Sie gehen ohne ausdrückliche kostenpflichtige Buchung nicht automatisch in ein bezahltes Zusatzabonnement über.
(3) Auch im Test gelten die Pflichten zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Vor einer Verarbeitung echter personenbezogener Daten im Auftrag muss der AV-Vertrag abgeschlossen sein. Der Anbieter stellt den AV-Vertrag nach Einrichtung des Demo-Kontos in CloudCRM zur Prüfung und elektronischen Annahme oder Ablehnung bereit und informiert den Firmenkunden über die interne Benachrichtigung sowie bei hinterlegter E-Mail-Adresse per E-Mail. Der Firmenkunde muss den Vertrag durch eine vertretungsberechtigte Person abschließen, bevor er echte personenbezogene Kundendaten eingibt. Der Versand oder das bloße Öffnen des Vertrags sowie die Absicht einer späteren kostenpflichtigen Nutzung ersetzen diesen Abschluss nicht. Bis dahin dürfen ausschließlich fiktive Testdaten verwendet werden. Die Annahme des AV-Vertrags allein begründet kein kostenpflichtiges Abonnement. Allein die Kostenfreiheit oder Bezeichnung als Demo schließt gesetzliche Datenexport- und Wechselrechte nicht aus.
(4) Bei einem unmittelbaren Wechsel des bestehenden Demo-Kontos in ein kostenpflichtiges Paket bleiben die bereits gespeicherten Daten im selben Firmenkonto erhalten; allein der Paketwechsel löst keine Datenlöschung aus. Der Wechsel muss erfolgen, solange das Demo-Konto und seine Daten noch bestehen. Nach Ablauf einer ordnungsgemäß mitgeteilten Übergabe- und Löschungsfrist bereits gelöschte Daten können durch eine spätere Buchung nicht wiederhergestellt werden. Ziffer 15 bleibt maßgeblich.
15. Datenübergabe, Anbieterwechsel und Löschung
(1) Der Firmenkunde kann den Wechsel zu einem anderen Anbieter, die Übertragung auf eine eigene IT-Infrastruktur oder die Beendigung mit Löschung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte verlangen. Für CloudCRM gelten die Rechte aus Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act), soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist. Diese Rechte werden weder durch die feste Abonnementlaufzeit noch durch die Deaktivierung eines Zusatzmoduls beseitigt. Ein gewöhnlicher Benutzerlöschvorgang ist kein Wechselauftrag für das gesamte Firmenkonto.
(2) Die Erklärung kann in Textform an kontakt@dwoberland.de oder über das Supportticket erfolgen. Der Firmenkunde nennt den gewünschten Vorgang, Termin und gegebenenfalls den Zielanbieter sowie zur Mitwirkung berechtigte Personen. Der Anbieter klärt erforderliche Einzelheiten, bestätigt Zugang, Ablauf und Fristen und unterstützt die Ausstiegsplanung. Die Ankündigungsfrist vom Zugang der Wechselerklärung bis zum Beginn der Übergangszeit beträgt höchstens zwei Monate; ein früherer gemeinsam abgestimmter Beginn bleibt möglich. Sie ist von der gewöhnlichen Kündigung nach Ziffer 14 zu unterscheiden.
(3) An die Ankündigungsfrist schließt sich eine Übergangszeit von höchstens 30 Kalendertagen an. Der Anbieter ermöglicht den Wechsel ohne unangemessene Verzögerung, unterstützt den Firmenkunden und die von ihm bevollmächtigten Dritten angemessen, wahrt die Sicherheit der Übertragung und hält die vereinbarte Leistung während dieser Zeit aufrecht. Bekannte Risiken für die Dienstkontinuität werden mitgeteilt. Beide Parteien wirken nach Treu und Glauben an einem erfolgreichen Wechsel mit.
(4) Nur wenn die Durchführung innerhalb von 30 Kalendertagen technisch nicht möglich ist, darf der Anbieter eine begründete alternative Übergangszeit von höchstens sieben Monaten benennen. Die technische Unmöglichkeit, Gründe und konkrete Dauer sind innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang der Wechselanfrage mitzuteilen. Die Leistungskontinuität bleibt während dieser alternativen Übergangszeit erhalten. Unabhängig davon kann der Firmenkunde die Übergangszeit einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine Zwecke als angemessener ansieht. Friständerungen und ihre Enddaten werden dokumentiert; ein bloßer interner Bearbeitungsrückstand rechtfertigt die technische Ausnahme nicht.
(5) Der vom Wechsel betroffene Vertrag und die Übergangszeit enden mit erfolgreichem Abschluss des Wechselverfahrens; der Anbieter bestätigt den tatsächlichen Abschlusszeitpunkt und die Beendigung. Dies gilt auch bei einem erfolgreichen Abschluss vor dem ursprünglich vorgesehenen Übergangsende. Wählt der Firmenkunde statt eines Wechsels ausschließlich die Löschung, endet der Vertrag mit Ablauf der Ankündigungsfrist. Nur soweit weitere Leistungen unabhängig fortbestehen sollen, werden diese ausdrücklich festgehalten. Die nachfolgenden Übergabe- und Löschungspflichten bestehen über die Beendigung hinaus fort.
(6) Nach Ende der vereinbarten Übergangszeit folgt eine gesonderte Abruffrist von mindestens 30 Kalendertagen für die übergebenen Daten und digitalen Vermögenswerte. Sie beginnt am folgenden Kalendertag; Beginn und Ende werden mit Datum und Uhrzeit mitgeteilt. Eine längere vereinbarte Übergangszeit verschiebt auch den Beginn der Abruffrist. Die Abruffrist läuft nicht bereits ab dem Eingang der Kündigung. Ein Exportzugang ersetzt während der Übergangszeit nicht die geschuldete normale Nutzung. Der Abruf wird gesichert für berechtigte Personen ermöglicht. Ein unvollständiger oder nicht abrufbarer Export ist keine erfolgreiche Übergabe; erforderliche Nachlieferungen und ein angemessener anschließender Abrufzeitraum sind sicherzustellen.
(7) Die Übergabe umfasst sämtliche exportierbaren Ein- und Ausgabedaten einschließlich erforderlicher Metadaten, die durch die Nutzung entstanden oder eingebracht worden sind, sowie übertragbare digitale Vermögenswerte. Hierzu gehören etwa eigene Dokumente, Vorlagen, Zuordnungen und Konfigurationen. Formate, Datenkategorien, Beziehungen, unterstützte Verfahren und konkret begründete Ausnahmen sind im SLA, Ziffer 6a, und dem Daten- und Schnittstellenverzeichnis zu erläutern. Der Anbieter stellt die gesetzlich erforderlichen offenen Schnittstellen, Dokumentation und Informationen ohne gesondertes Entgelt bereit. Die bloße Übergabe eines unbeschriebenen Datenbestands genügt nicht. Eine Garantie, dass eine fremde Anwendung sämtliche CloudCRM-Funktionen identisch abbildet, folgt daraus nicht.
(8) Die im SLA beschriebenen Standardexporte und die erforderliche manuelle Unterstützung bei deren Bereitstellung bleiben kostenfrei. Für gesetzlich geschuldete Wechselhandlungen gilt außerdem Artikel 29 Data Act; spätestens ab dem 12. Januar 2027 sind Wechselentgelte ausgeschlossen. Diese AGB führen auch für den Zeitraum davor kein zusätzliches Wechselentgelt ein. Freiwillig beauftragte, darüber hinausgehende Tätigkeiten am Zielsystem setzen ein gesondertes Angebot voraus und dürfen nicht zur Voraussetzung des gesetzlichen Wechsels gemacht werden.
(9) Normale Nutzungsentgelte bis zur wirksamen Beendigung sind von Wechselentgelten und etwaigen Entgelten für eine vorzeitige Beendigung zu unterscheiden. Feste Laufzeiten und Vorauszahlungen bleiben bei gewöhnlicher Kündigung grundsätzlich maßgeblich. Eine gesonderte Vorzeitigkeitsentschädigung wird durch diese AGB nicht eingeführt. Soll eine solche im Einzelfall vereinbart werden, muss sie vor Vertragsschluss ausdrücklich, beziffert oder anhand einer überprüfbaren Berechnung, offengelegt und wirksam vereinbart sein; zwingende Wechselrechte dürfen dadurch nicht vereitelt werden. Nach Vertragsende verbleibende Vorauszahlungen werden unter Berücksichtigung tatsächlich bestehender Ansprüche abgerechnet; ein automatischer Verfall findet nicht statt.
(10) Nach erfolgreichem Wechsel und Ablauf der Abruffrist beziehungsweise einer vereinbarten späteren Frist werden die übergabepflichtigen Kundendaten und digitalen Vermögenswerte vollständig gelöscht. Bei einer ausdrücklich gewählten Löschung ohne Wechsel werden Umfang und Termin mit der weisungsberechtigten Person abgestimmt; es wird kein Export gegen deren Löschungsentscheidung erzwungen. Für sonstige Vertragsbeendigungen ohne Wechselanfrage werden Rückgabe oder Löschung nach dem AV-Vertrag abgestimmt. Ein ungeklärter Rückgabeauftrag berechtigt nicht zur vorzeitigen Vernichtung. Die erforderliche Verarbeitung zur Übergabe bleibt vom AV-Vertrag erfasst.
(11) Gesetzlich aufzubewahrende eigene Betreiberunterlagen werden von operativen Kundendaten getrennt, zweckgebunden und nur für die einschlägige Dauer aufbewahrt. Die Aufbewahrung eigener Rechnungen rechtfertigt keine pauschale Speicherung aller Kundeninhalte. Sicherungskopien werden nach dem vereinbarten und nachgewiesenen Löschkonzept entfernt; verbleibende Kopien sind für die normale Nutzung gesperrt. Bei einer Wiederherstellung müssen bereits wirksame Löschungen erneut angewendet werden. Eine längere Aufbewahrung bedarf einer gesetzlichen Grundlage oder einer wirksamen Vereinbarung; Sicherungszyklen dürfen die zugesagte vollständige Löschung nicht stillschweigend hinausschieben. Der Anbieter bestätigt den Abschluss und benennt zulässige, noch befristet aufbewahrte Restbestände.
16. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten für den Firmenkunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung einen AV-Vertrag nach Artikel 28 DSGVO einschließlich der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und Unterauftragsregelungen. Dies gilt auch für Demos mit echten personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung eigener Vertrags-, Zahlungs- und Kontaktdaten des Anbieters richtet sich nach dessen Datenschutzhinweisen.
(2) Der AV-Vertrag muss mit den Rückgabe-, Wechsel-, Aufbewahrungs- und Löschungsverfahren dieser AGB abgestimmt sein. Gesetzliche Datenschutzpflichten werden durch wirtschaftliche Abonnementfristen nicht aufgehoben. Der Firmenkunde bleibt für die Rechtmäßigkeit seiner Verarbeitungszwecke und Weisungen verantwortlich; der Anbieter für seine eigenen gesetzlichen und vertraglichen Pflichten.
(3) Verfahrensdokumentationen beschreiben den jeweiligen dokumentierten Prozessstand. Sie sind weder ein allgemeines Gütesiegel noch ein Ersatz für den AV-Vertrag. Eine geänderte Prozessfassung ersetzt keine archivierte, zuvor freigegebene Dokumentfassung und wirkt nicht ohne Weiteres auf bereits geschlossene Verträge zurück.
17. Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Sie beschränken den Zugang auf erforderliche, entsprechend verpflichtete Personen. Ausgenommen sind nachweislich bereits rechtmäßig bekannte, unabhängig entwickelte, rechtmäßig von Dritten erlangte oder ohne Pflichtverletzung öffentlich gewordene Informationen sowie gesetzlich zwingende Offenlegungen. Soweit zulässig, wird die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung informiert. Gesetzliche Informations-, Herausgabe- und Wechselrechte dürfen nicht pauschal unter Hinweis auf Vertraulichkeit ausgeschlossen werden.
18. Referenznennung
Eine öffentliche Nennung des Firmenkunden mit Namen, Logo oder sonstigen Kennzeichen als Referenz setzt dessen vorherige Zustimmung voraus. Diese kann für die Zukunft widerrufen werden. Die Nutzung der Software enthält keine stillschweigende Referenzfreigabe.
19. Weiterentwicklung und Vertragsänderungen
(1) Der Anbieter darf technische Anpassungen vornehmen, die zur Behebung von Sicherheitslücken, zur Einhaltung geänderter zwingender Rechtsvorgaben oder zur Erhaltung der Kompatibilität mit unterstützten technischen Grundlagen erforderlich sind. Die Anpassung muss geeignet und angemessen sein und den vereinbarten Vertragszweck, die wesentlichen Funktionen sowie berechtigte Kundeninteressen wahren. Wesentliche nachteilige Leistungskürzungen, neue Entgelte oder längere Laufzeiten lassen sich hierauf nicht stützen.
(2) Über Änderungen mit erkennbaren Auswirkungen auf Arbeitsabläufe oder Schnittstellen informiert der Anbieter rechtzeitig mit Angaben zu Anlass, Wirkung und erforderlichen Mitwirkungen. Bei dringenden Sicherheitsmaßnahmen darf die Information nachgeholt werden, wenn die vorherige Mitteilung die Gefahrenabwehr beeinträchtigen würde. Gesetzliche Mängel- und Kündigungsrechte bleiben bestehen.
(3) Änderungen dieser AGB, des SLA oder wesentlicher Vertragsleistungen werden als konkret bezeichnetes Angebot mit alter und neuer Fassung beziehungsweise nachvollziehbarer Gegenüberstellung, Versionskennung und gewünschtem Beginn übermittelt. Sie bedürfen einer ausdrücklichen Zustimmung der hierzu berechtigten Person. Schweigen, ein Login oder die bloße weitere Nutzung gelten nicht als Zustimmung. Ohne Zustimmung bleibt die bisherige Vereinbarung bestehen; ordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt. Die gesondert begrenzte Preisanpassung nach Ziffer 8 bleibt vorbehalten.
20. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; unmittelbar anwendbares Unionsrecht und zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Sitz des Anbieters wird nur dann als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbart, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 38 Absatz 1 ZPO sind. Die bloße Unternehmereigenschaft genügt nicht. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände; zwingende ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
(3) An die Stelle unwirksamer oder nicht einbezogener AGB-Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften. Die übrigen Regelungen bleiben nach Maßgabe von § 306 BGB bestehen. Eine unwirksame Regelung wird nicht automatisch auf das wirtschaftlich gerade noch zulässige Maß zurückgeführt.